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FAQ · 114 Antworten

Alles zum Altersvorsorge­depot 2027

Antworten auf 120 Fragen rund um das neue Altersvorsorgedepot — basierend auf dem am 27. März 2026 vom Bundestag verabschiedeten und am 8. Mai 2026 vom Bundesrat unverändert beschlossenen Altersvorsorgereformgesetz (Drucksache 21/4996; BR-Drs. 206/26) und der offiziellen BMF-FAQ. Für Berater, Vermittler und alle, die Steuer, Förderung und Auszahlphase wirklich verstehen wollen.

A · Das Altersvorsorgereformgesetz & Grundlagen

Was sich 2027 ändert, wer förderberechtigt ist, was mit dem Riester-Bestand passiert.

1. Was ändert sich mit dem Altersvorsorgereformgesetz?

Das Gesetz wurde am 27.03.2026 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und tritt zum 1.1.2027 in Kraft. Die staatlich geförderte private Altersvorsorge wird grundlegend neu geregelt: Die Riester-Förderlogik (einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag) wird abgeschafft und durch eine einfachere, beitragsproportionale Zulage ersetzt. Neu ist außerdem das Altersvorsorgedepot — ein reines Fonds-/ETF-Sparprodukt ohne Beitragsgarantie. Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind erstmals förderberechtigt.

2. Wann starten die neuen Produkte?

Ab dem 1. Januar 2027 können Anbieter die neuen Produkte auf den Markt bringen. Neue Riester-Verträge können nur noch bis Ende 2026 abgeschlossen werden — danach gibt es ausschließlich die neuen Produkte.

3. Was ist das Altersvorsorgedepot (AVD)?

Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich geförderter Fonds- und ETF-Sparplan ohne Beitragsgarantie. Das eingezahlte Geld wird in OGAW-Fonds (regulierte Investmentfonds) der Risikoklassen 1–5 angelegt. Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei, Zulagen werden direkt aufs Depot gutgeschrieben. Bei Rentenbeginn wählt der Sparer zwischen einem Auszahlplan oder einer lebenslangen Leibrente.

4. Was ist der Unterschied zwischen AV-Depot, Standarddepot und Garantieprodukt?

Das AV-Depot ist die freie Variante — der Sparer wählt selbst seine Fonds aus dem zugelassenen Angebot des Anbieters. Das Standarddepot ist für Anleger gedacht, die keine eigenen Entscheidungen treffen wollen: Es enthält zwei vorgegebene Fonds (einen risikoarmen, einen chancenorientierten) und schichtet automatisch kurz vor Rentenbeginn um. Die Kosten sind gesetzlich auf max. 1 % Effektivkosten begrenzt. Das Garantieprodukt sichert 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen — erkauft durch niedrigere Renditeerwartung.

5. Was ist ein Standarddepot — und für wen eignet es sich?

Das Standarddepot ist das einfachste neue Altersvorsorgeprodukt. Wer sich nicht mit Fondsauswahl beschäftigen will oder kann, bekommt hier eine gesetzlich geregelte Lösung: zwei Fonds, automatische Umschichtung 5 und 2 Jahre vor Rentenbeginn sowie zu Beginn der Auszahlungsphase (50 % / 30 % Maximalanteil im chancenreichen Fonds), maximale Effektivkosten 1 %. Jeder Anbieter, der AV-Produkte verkauft, muss zwingend auch ein Standarddepot anbieten — ausgenommen sind Anbieter, die ausschließlich die Eigenheimrenten-Förderung anbieten (z. B. reine Bausparkassen). Für aktive Sparer, die ihre Rendite optimieren wollen, ist das AV-Depot die bessere Wahl.

6. Was ist ein Garantieprodukt — und welche Garantiestufen gibt es?

Das Garantieprodukt sichert entweder 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen. Die Garantie gilt zum Rentenbeginn — nicht jährlich. Bei der 80 %-Variante kann ein größerer Teil chancenreich angelegt werden, was zu höheren Renditen führen kann als bei der vollen Garantie. Am Ende der Ansparphase entscheidet der Sparer frei zwischen Leibrente und Auszahlplan.

7. Ist das Altersvorsorgedepot ein Depot wie bei einem Neobroker?

Nein. Das AV-Depot ist kein klassisches Wertpapierdepot, sondern ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag mit einem Anbieter. Der Sparer kann keine beliebigen Wertpapiere kaufen, sondern wählt aus den OGAW-Fonds und ETFs, die der jeweilige Anbieter im Rahmen seines zertifizierten Produkts anbietet. Die steuerliche Behandlung ist eine völlig andere als bei einem freien Depot.

8. Was sind OGAW-Fonds — und welche Risikoklassen sind beim AVD zugelassen?

OGAW steht für „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (englisch: UCITS). Es sind europaweit einheitlich regulierte, offene Investmentfonds mit hohen Transparenz- und Sicherheitsstandards. Beim AVD sind OGAW-Fonds der Risikoklassen 1–5 zugelassen — von sehr defensiv bis chancenorientiert. ETFs sind als OGAW-Fonds ebenfalls zugelassen.

16. Was ist die Frühstart-Rente — und wie hängt sie mit dem AVD zusammen?

Die Frühstart-Rente ist ein separates Vorhaben der Bundesregierung, das Kindern und Jugendlichen frühzeitig Startkapital für die Altersvorsorge geben soll. Das Altersvorsorgereformgesetz ist bewusst so gestaltet, dass ein nahtloser Übergang von der Frühstart-Rente in das neue AVD-System möglich sein wird. Die genaue Ausgestaltung der Frühstart-Rente war zum Stand des Reformgesetzes noch nicht final beschlossen.

Förderberechtigung

9. Wer ist unmittelbar förderberechtigt?

Unmittelbar förderberechtigt sind: Arbeitnehmer in versicherungspflichtiger Beschäftigung, Auszubildende, alle Selbstständigen (neu ab 2027), Beamte, Richter und Berufssoldaten, Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte — neu), pflegende Angehörige (mind. Pflegegrad 2, mind. 10 Std./Woche), Eltern in Kindererziehungszeit (3 Jahre), Bezieher von Arbeitslosengeld, Kranken- und Übergangsgeld, Minijobber (die nicht von der Versicherungspflicht befreit sind), Bezieher von Erwerbsminderungsrenten sowie Künstler und Publizisten nach dem KSVG.

10. Sind Selbstständige jetzt auch förderberechtigt?

Ja — das ist eine der wesentlichen Neuerungen. Bisher waren Selbstständige von der Riester-Förderung ausgeschlossen. Ab 2027 sind alle Selbstständigen, die eine Einkommensteuererklärung abgeben (Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG), unmittelbar förderberechtigt.

11. Sind Beamte, Richter und Berufssoldaten förderberechtigt?

Ja. Beamte, Richter und Berufssoldaten (Besoldungsempfänger) sind unmittelbar förderberechtigt — wie bereits bei Riester.

12. Was bedeutet „mittelbar zulagenberechtigt" — und was gilt für den Ehepartner?

Wer selbst nicht unmittelbar förderberechtigt ist, aber mit einer förderberechtigten Person verheiratet ist, kann mittelbar zulagenberechtigt sein. Die maximale Zulage für mittelbar Berechtigte beträgt 175 € pro Jahr. Voraussetzung: Der mittelbar berechtigte Ehepartner zahlt einen Mindesteigenbeitrag von 120 € pro Jahr in einen eigenen Altersvorsorgevertrag.

Bestand-Riester

13. Muss ich meinen alten Riester-Vertrag kündigen?

Nein. Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden — für manche Konstellationen (z. B. Geringverdiener mit vielen Kindern) kann das sogar vorteilhafter sein als die neue Förderung. Eine Kündigung ist nicht notwendig und in der Regel nicht sinnvoll ohne genauen Vergleich.

14. Welche drei Optionen habe ich mit einem bestehenden Riester-Vertrag?

Erstens: Vertrag unverändert weiterführen mit bisheriger Förderung (Bestandsschutz). Zweitens: Vertrag behalten, aber zur neuen Fördersystematik wechseln — bei gleichem Anbieter, gleichen Konditionen, neuer Zulageberechnung. Drittens: Kapital in einen neuen Altersvorsorgevertrag übertragen — neuer Anbieter, neue Konditionen, neue Förderung. Für Option 2 und 3 gilt: Ein Rückwechsel in die alte Riester-Förderung ist danach nicht mehr möglich.

15. Ab wann ist ein Anbieterwechsel kostenfrei?

Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der abgebende Anbieter das Kapital kostenfrei übertragen. Der annehmende Anbieter darf maximal 150 € Verwaltungspauschale berechnen. Abschlusskosten müssen bei neuen Verträgen auf die gesamte Ansparphase verteilt werden — der bisherige Klumpeneffekt der Zillmerung ist damit beim AVD nicht mehr möglich.

115. Kann ich Rürup-Kapital in ein AVD übertragen?

Nein. Die Basisrente (umgangssprachlich „Rürup") gehört zur 1. Säule der Alterssicherung und ist gesetzlich an die Logik der gesetzlichen Rente angelehnt. Das Altersvorsorgedepot dagegen ist 3. Säule (private kapitalgedeckte Vorsorge). Eine Übertragung von Rürup-Kapital in einen AVD-Vertrag ist nach BMF-Lesart und § 10a EStG nicht vorgesehen. Beide Verträge können parallel laufen — wer beides nutzen will, muss beide Verträge eigenständig besparen. Vergleich AVD ↔ Rürup als Steuerinstrument siehe Frage 50.

116. Lohnt sich der Wechsel vom alten Riester in die neue Förderung?

Situativ. Faustregel: Bei Geringverdienern mit mehreren Kindern ist die alte Riester-Förderung oft günstiger, weil dort jedes Kind ab Geburtsjahr 2008 schon ab 60 €/Jahr Eigenbeitrag die volle 300-€-Kinderzulage auslöst. Bei Singles, Doppelverdienern und Selbstständigen ohne Kinder rechnet sich der Wechsel in die neue Förderung in vielen Fällen, weil die Grundzulage von 175 € auf bis zu 540 € steigt. Komplizierter wird es, wenn der alte Riester noch garantierte Rentenfaktoren, Garantieverzinsung oder Hinterbliebenenschutz mitbringt — die fallen beim Wechsel weg. Konkretes Durchrechnen geht über den Riester-Wechsel-Vergleich direkt im AVD-Rechner (Beta-Modul oben rechts in der Mode-Nav).

117. Kann ich meinen alten Riester behalten, aber auf die Verrentungspflicht verzichten?

Nur im Einvernehmen mit Ihrem Anbieter. Eine Änderung des im Vertrag festgelegten Auszahlungsplans ist eine Vertragsänderung — und die geht nur, wenn beide Parteien zustimmen. Der Anbieter kann zustimmen, er muss es aber nicht. Ohne Anbieter-Zustimmung ist nur eines möglich: der Wechsel in die neue Förderung (mit neuen Auszahlungs-Wahlrechten — Leibrente oder Auszahlplan bis 85). Praktisch heißt das: Wer flexiblere Auszahlung will und der Altanbieter mauert, fährt sicherer mit Option 2/3 aus Frage 14 (Wechsel in die neue Förderung) als mit dem Versuch, im Altvertrag eine Sonderlösung zu erkämpfen.

B · Ansparphase

Beiträge, Zulagen, Sonderausgabenabzug, Steuerwirkung und Kostenstruktur.

Beiträge & Förderung

17. Wie viel darf ich pro Jahr einzahlen — was ist der Maximalbeitrag?

Pro zertifiziertem Altersvorsorgevertrag können maximal 6.840 € pro Jahr eingezahlt werden. Davon sind nur die ersten 1.800 € (= 150 €/Monat) staatlich gefördert. Die Differenz von 1.800 bis 6.840 € gilt als „ungeförderte Beiträge" — sie erhalten keine Zulagen, profitieren aber trotzdem von der Steuerfreiheit in der Ansparphase. Ein Sparer darf maximal zwei Verträge gleichzeitig besparen — theoretisch also bis zu 13.680 € pro Jahr einzahlen, die Förderung bleibt aber auf 1.800 € Eigenanteil begrenzt.

18. Wie viele Verträge darf ich gleichzeitig besparen?

Maximal zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Die Zulagenförderung ist dabei auf insgesamt 1.800 € Eigenbeitrag begrenzt — unabhängig davon, ob das auf einen oder zwei Verträge verteilt wird.

19. Was sind „geförderte Beiträge" — und was „ungeförderte"?

Geförderte Beiträge sind die ersten 1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr. Darauf gibt es Zulagen und den Sonderausgabenabzug. Ungeförderte Beiträge sind alles darüber — also zwischen 1.800 € und 6.840 €. Sie stammen aus bereits versteuertem Einkommen, werden nicht durch Zulagen unterstützt, wachsen aber genauso steuerfrei an. In der Auszahlphase werden sie steuerlich günstiger behandelt als geförderte Beiträge.

20. Was bedeutet Zone 1 und Zone 2 beim AVD?

Zone 1 ist der geförderte Bereich: die ersten 1.800 € Eigenanteil pro Jahr (150 €/Monat). Hier greifen Grundzulage, Kinderzulage und Sonderausgabenabzug. Zone 2 ist der ungeförderte Bereich: Beiträge zwischen 1.800 € und 6.840 €/Jahr. In der Ansparphase wachsen beide Zonen steuerfrei. In der Auszahlphase gelten unterschiedliche Steuerregeln: Zone 1 wird voll nachgelagert besteuert, Zone 2 nach Halbertrags- oder Ertragsbesteuerung.

21. Wie hoch ist die Grundzulage — und wie berechnet sie sich?

Die Grundzulage ist beitragsproportional: Für die ersten 360 € Eigenbeitrag pro Jahr gibt es 50 Cent pro eingezahltem Euro — also maximal 180 €. Für weitere Einzahlungen bis 1.800 € gibt es 25 Cent pro Euro — also nochmal maximal 360 €. Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 € pro Jahr. Das ist mehr als bei Riester (dort waren es starre 175 €), und es lohnt sich schon ab sehr kleinen Beiträgen.

22. Ab welchem Monatsbeitrag wird die maximale Grundzulage erreicht?

Bei 150 € pro Monat (1.800 €/Jahr) ist die maximale Grundzulage von 540 € vollständig ausgeschöpft. Bereits mit 25 €/Monat (300 €/Jahr) werden über 50 % der Grundzulage erreicht.

23. Wie hoch ist die Kinderzulage pro Kind — und ab welchem Beitrag ist sie voll?

Die Kinderzulage beträgt maximal 300 € pro Kind pro Jahr. Sie ist beitragsproportional: 1 € Zulage pro eingezahltem € Eigenbeitrag, bis zu einem Maximum von 300 €. Schon mit einem Monatsbeitrag von 25 € (300 €/Jahr) ist die maximale Kinderzulage je Kind erreicht — die Förderquote beträgt dann 100 %. Die Kinderzulage erhält, wer das Kindergeld bezieht.

24. Wer erhält die Kinderzulage — und bis wann (Studium, Ausbildung)?

Die Kinderzulage erhält derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht — in der Regel die Mutter (sofern nicht anders beantragt). Die Zulage wird so lange gewährt, wie Kindergeld fließt: in der Regel bis zum 18. Lebensjahr, bei Studium oder Ausbildung bis maximal 25 Jahre.

25. Was ist der Berufseinsteiger-Bonus?

Wer unter 25 Jahren einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig 200 € Berufseinsteiger-Bonus. Wichtig: Dieser Bonus zählt nicht zum Sonderausgabenabzug und erhöht damit nicht die steuerliche Absetzbarkeit. Er ist eine reine Zulagenleistung on top.

26. Was ist der Sonderausgabenabzug beim AVD — ein Rechenbeispiel?

Beim Sonderausgabenabzug kann der Sparer den Eigenbeitrag plus alle Zulagen in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Beispiel: Ein alleinstehender Arbeitnehmer zahlt 150 €/Monat (1.800 €/Jahr) und erhält 540 € Grundzulage. Sein Sonderausgabenabzug beträgt 2.340 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % entspricht das einer Steuerersparnis von 702 €. Da er bereits 540 € Zulage erhalten hat, ergibt sich eine zusätzliche Steuererstattung von 162 €. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Option vorteilhafter ist — Zulage behalten oder Steuerabzug nutzen.

27. Was ist die Günstigerprüfung nach § 10a EStG?

Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die erhaltenen Zulagen oder ein Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Ist der steuerliche Vorteil des Abzugs größer als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz. Ist die Zulage günstiger, behält man sie einfach — es gibt keinen Nachteil durch die Prüfung.

28. Ab welchem Grenzsteuersatz lohnt der Sonderausgabenabzug mehr als die Zulage?

Die Faustformel: Ab etwa 27 % Grenzsteuersatz übersteigt der steuerliche Vorteil des Sonderausgabenabzugs die erhaltene Grundzulage. Bei niedrigerem Steuersatz profitiert man stärker von der Zulage direkt. Mit Kinderzulagen verschiebt sich diese Grenze nach oben — wer viele Kinder hat, profitiert auch bei höherem Steuersatz oft mehr von den Zulagen als vom Abzug.

29. Lohnt es sich, mehr als 150 € pro Monat einzuzahlen?

Ja — aber mit anderem Charakter. Beiträge über 150 €/Monat (Zone 2) erhalten keine Zulagen, wachsen aber trotzdem steuerfrei an. Kein Abgeltungsteuer, keine Vorabpauschale, steuerfreie Fondswechsel. In der Auszahlphase gilt die steuerlich günstigere Halbertragsbesteuerung statt voller Nachbesteuerung. Für gut verdienende Sparer, die mehr als 1.800 €/Jahr anlegen wollen, ist Zone 2 eine attraktive Alternative zur Fondspolice — ohne Versicherungsmantel.

118. Lohnt sich das AVD auch bei niedrigem Einkommen?

Gerade dann. Die Zulagen fließen unabhängig vom Steuersatz direkt aufs Depot — ein Geringverdiener mit zwei Kindern bekommt bei 25 €/Mon. (= 300 €/Jahr) Eigenbeitrag schon 90 € Grundzulage + 600 € Kinderzulage = 690 € vom Staat. Förderquote: 230 %. Der Sonderausgabenabzug verpufft bei niedrigem Steuersatz zwar — die Zulagen kommen aber 1:1 an. Mindesteinzahlung für Förderanspruch: 120 €/Jahr (= 10 €/Mon.). Wer noch weniger einzahlt, erhält keine Zulage, der Vertrag läuft dann nur als ungeförderte Anlage. Faustregel: Je niedriger das Einkommen und je mehr Kinder, desto höher die Förderquote — das AVD ist explizit als Geringverdiener-freundlich konstruiert.

119. Kann ich freie ETFs oder Wertpapiere in mein AVD übertragen?

Nein. Gefördert werden ausschließlich Eigenbeiträge in Euro, die auf das AVD eingezahlt werden. Eine Sacheinlage aus einem freien Depot — also der direkte Übertrag von ETF- oder Aktienbeständen — ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer Bestände aus dem freien Depot ins AVD bringen will, muss verkaufen und den Erlös als regulären Beitrag einzahlen; dabei werden realisierte Kursgewinne mit Abgeltungsteuer belegt. Eine Ausnahme: Ein bestehender Riester-Vertrag kann förderunschädlich in einen Altersvorsorgevertrag (AVD) übertragen werden — siehe Frage 14 und 52. Beim Übertrag aus Riester gilt dann die neue Förderung, und ein Rückwechsel ist nicht mehr möglich.

Steuern in der Ansparphase

30. Fällt beim AVD eine Vorabpauschale an? Und beim ETF-Depot?

Beim AVD fällt während der gesamten Ansparphase keine Vorabpauschale an — weder auf geförderte noch auf ungeförderte Beiträge. Beim freien ETF-Depot hingegen wird jährlich eine Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds berechnet und mit Abgeltungsteuer belegt. Das ist ein stiller, aber über viele Jahre erheblicher Kostenvorteil des AVD.

31. Sind Fondswechsel und Rebalancing im AVD steuerfrei? Was gilt beim ETF-Depot?

Ja — im AVD können Fonds jederzeit steuerfrei gewechselt und das Portfolio umgeschichtet werden. Keine Abgeltungsteuer, keine Freistellung nötig. Im freien ETF-Depot löst jeder Verkauf eines Fonds eine Besteuerung der realisierten Gewinne aus — mit 26,375 % Abgeltungsteuer zzgl. Kirchensteuer, abzüglich Sparerpauschbetrag.

32. Warum gilt der Sparerpauschbetrag beim AVD nicht — wohl aber beim ETF-Depot?

Das AVD folgt der nachgelagerten Besteuerungslogik (§ 22 Nr. 5 EStG): Alles wird erst bei Auszahlung besteuert — nicht während der Ansparphase. Der Sparerpauschbetrag ist ein Instrument der Abgeltungsteuer und greift daher nur bei Kapitalerträgen aus freien Depots, Tagesgeldkonten oder ähnlichen Anlagen. Im AVD-Kontext ist er deshalb irrelevant — aber beim direkten Vergleich mit einem ETF-Depot kann er die Bilanz des ETF-Depots verbessern, sofern er noch nicht ausgeschöpft ist.

33. Wie werden ungeförderte AVD-Beiträge in der Ansparphase besteuert?

Genauso wie geförderte: steuerfrei. Erträge, Kursgewinne, Dividenden — alles wächst ohne Abgeltungsteuer, Vorabpauschale oder sonstige laufende Besteuerung. Die steuerliche Gleichstellung gilt für beide Zonen. Der Unterschied kommt erst bei der Auszahlung.

34. Wie ist die steuerliche Behandlung in der Ansparphase bei einer Fondspolice (FRV)?

Identisch: Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung der Schicht 3 wachsen Erträge in der Ansparphase steuerfrei, Fondswechsel sind steuerneutral, keine Vorabpauschale. Das AVD hat die steuerliche Behandlung der Ansparphase der Fondspolice nachgebildet — mit dem Unterschied, dass beim AVD kein Versicherungsmantel nötig ist.

Kosten

35. Was sind Effektivkosten — und was ist ein realistischer Wert beim AVD?

Die Effektivkosten geben an, wie viel Rendite ein Produkt jährlich durch Kosten verliert — als Prozentsatz, der direkt von der Wertentwicklung abgezogen wird. Beim AVD umfassen sie Depotgebühren, Verwaltungskosten und ggf. Ausgabeaufschläge. Realistisch sind 0,5–1,5 % je nach Anbieter; das Standarddepot ist gesetzlich auf max. 1 % begrenzt. Über 30 Jahre Laufzeit macht ein Unterschied von 0,5 % Effektivkosten einen erheblichen Unterschied beim Endkapital — oft 10–15 % des Gesamtvermögens.

36. Was bedeutet TER bei ETFs — und wie wirkt sie sich über 20–30 Jahre aus?

TER steht für Total Expense Ratio — die laufenden Kosten eines ETF als jährlicher Prozentsatz des Fondsvermögens. Bei einem MSCI-World-ETF liegen typische Werte bei 0,1–0,3 %. Über 30 Jahre bei 6 % Bruttorendite macht der Unterschied zwischen 0,2 % und 0,8 % TER im Endkapital mehrere zehntausend Euro aus. Im Rechner wird die TER direkt von der Bruttorendite abgezogen, um den fairen Vergleich zwischen AVD und ETF-Depot zu ermöglichen.

37. Was ist Zillmerung — und was kostet sie beim FRV-Vergleich wirklich?

Zillmerung ist eine Verrechnungsmethode bei Versicherungsprodukten: Die gesamten Abschlusskosten (Provision, Vertriebskosten) werden nicht auf die Laufzeit verteilt, sondern in den ersten Jahren aus den Einzahlungen des Kunden entnommen. Das Depot startet dadurch mit einem negativen „Vorlauf" — die ersten Beiträge tilgen quasi die Abschlusskosten. Typische Abschlusskosten bei fondsgebundenen Policen: 2–3 % der Beitragssumme. Das bedeutet bei einem Vertrag mit 500 € Monatsbeitrag über 30 Jahre eine Beitragssumme von 180.000 € — also 3.600–5.400 € Abschlusskosten, die in den ersten Jahren vom Kapital abgezogen werden. Das AVD hat per Gesetz keine Zillmerung.

38. Was sind laufende Verwaltungskosten bei einer Fondsversicherung?

Neben den Abschlusskosten berechnen Versicherungsgesellschaften jährliche Verwaltungskosten — typisch 0,5–1,5 % des Depotwerts. Diese Kosten kommen auf die Fondskosten (TER) noch oben drauf. Im Direktvergleich mit einem AVD oder ETF-Depot sind diese Doppelkosten (Versicherungsmantel + Fondkosten) der größte Renditenachteil der Fondspolice.

39. Das Standarddepot ist auf max. 1 % Effektivkosten begrenzt — was bedeutet das?

Das Gesetz verpflichtet alle Standarddepot-Anbieter, die Gesamtkosten (Verwaltung + Fonds) auf maximal 1 % Effektivkosten zu begrenzen. Das ist ein gesetzlicher Deckel, der beim freien AV-Depot nicht gilt. Für Sparer, die einfach und günstig anlegen wollen, bietet das Standarddepot damit eine gesetzlich abgesicherte Kostengarantie.

Rendite & Risiko

40. Welche Rendite kann ich beim AVD realistisch erwarten?

Das hängt vollständig von der gewählten Anlagestrategie ab. Ein weltweit gestreuter Aktien-ETF hat historisch 7–9 % Bruttorendite p. a. erzielt — nach Kosten und Inflation realistisch 4–6 % real. Der Rechner arbeitet mit einem voreingestellten Wert von 6 % (chancenorientiert), 5 % (ausgewogen) und 4 % (konservativ). Das sind keine Garantien, sondern Szenarien für die Planung.

41. Welchen Einfluss hat der Aktienfondsanteil auf Rendite und Steuern?

Der Aktienfondsanteil beeinflusst beides. Ein höherer Aktienanteil erhöht die Renditeerwartung — aber auch die Schwankungsbreite. Steuerlich ist die 51 %-Grenze entscheidend: Fonds mit mindestens 51 % Aktienanteil gelten als „Aktienfonds" und erhalten beim freien ETF-Depot die 30 % Teilfreistellung auf Kursgewinne. Im AVD spielt das für die Ansparphase keine Rolle (keine laufende Steuer), aber beim Vergleich mit dem ETF-Depot beeinflusst der Aktienfondsanteil, wie hoch die Steuerbelastung im ETF-Depot tatsächlich ist.

42. Was ist die Teilfreistellung — und warum gibt es sie beim ETF (30 %) und FRV (15 %), aber nicht beim AVD?

Die Teilfreistellung ist eine pauschale Steuerbefreiung auf einen Teil der Erträge, um die Doppelbesteuerung auf Fondsebene abzumildern. Beim freien ETF-Depot (Aktienfonds): 30 % der Erträge sind steuerfrei. Bei der Fondspolice (FRV/FLV): 15 % Teilfreistellung. Beim AVD gibt es keine Teilfreistellung — weil das AVD-Kapital in der Auszahlphase bereits einer anderen Besteuerungssystematik folgt (nachgelagert für Zone 1, Halbertragsbesteuerung für Zone 2). Eine zusätzliche Teilfreistellung wäre eine Doppelbegünstigung.

43. Was sind Szenarien / Marktschwankungen — und wie verändert ein Kurseinbruch das Ergebnis?

Im Rechner können Szenarien eingebaut werden: ein Kurseinbruch (z. B. −20 % in einem bestimmten Jahr) oder ein außergewöhnlicher Kursgewinn. Das zeigt, wie stark das Endkapital auf solche Ereignisse reagiert — und warum der Zeitpunkt eines Einbruchs entscheidend ist. Ein Kurseinbruch 5 Jahre vor Rente trifft ein hohes Kapital und schadet mehr als derselbe Einbruch 5 Jahre nach Vertragsbeginn.

44. Wie wirkt sich Inflation auf die reale Kaufkraft der Rente aus?

Bei 2 % Inflation p. a. verliert Geld über 30 Jahre rund 45 % seiner Kaufkraft. Eine nominale Monatsrente von 1.000 € entspricht in 30 Jahren nur noch einer Kaufkraft von etwa 550 € in heutigen Preisen. Der Rechner weist deshalb neben der nominalen Rente immer auch den realen Wert (Kaufkraft heute) aus — das ist die ehrlichere Zahl.

45. Was ist das Renditereihenfolgerisiko — und warum ist es in der Auszahlphase gefährlicher als in der Ansparphase?

Das Renditereihenfolgerisiko (Sequence-of-Returns-Risk) beschreibt, dass die Reihenfolge von Gewinnjahren und Verlustjahren das Ergebnis stärker beeinflusst als die Durchschnittsrendite. In der Ansparphase gleichen sich schlechte Jahre über Jahrzehnte aus. In der Auszahlphase nicht: Wer in den ersten Jahren nach Rentenbeginn starke Kursverluste erlebt und gleichzeitig Kapital entnimmt, kann den Bestand dauerhaft schädigen — selbst wenn die Langfristrendite identisch ist. Das ist das stärkste Argument für eine Kombination aus Auszahlplan und lebenslanger Basisrente.

46. Ist ein AVD immer besser als ein freier ETF-Sparplan?

Nicht automatisch. Die Zulagenförderung ist ein echter Vorteil — besonders für Familien mit Kindern und Geringverdiener. Aber: Die nachgelagerte Besteuerung im AVD kann bei hohem Steuersatz im Rentenalter den Zulagenvorteil aufzehren. Ein freier ETF-Sparplan profitiert von der Teilfreistellung (30 %) und dem Sparerpauschbetrag, hat aber keine staatliche Förderung und laufende Abgeltungsteuer-Belastung. Der Rechner zeigt den fairen Vergleich auf Basis individueller Parameter.

47. Welchen Einfluss haben die Effektivkosten auf den AVD-ETF-Vergleich?

Erheblichen. Wenn das AVD 1,2 % Effektivkosten hat und ein ETF-Depot nur 0,2 % TER, schrumpft der Zulagenvorteil über 30 Jahre stark. Als Faustregel: Liegt der Kostenunterschied über 0,8–1,0 % p. a., kann das ETF-Depot trotz Steuernachteil gleichziehen oder gewinnen — je nach Steuersatz und Kinderzulagen. Niedrige Kosten im AVD sind daher entscheidend für ein gutes Ergebnis.

48. Was ist der Unterschied zwischen AVD und Fondsrenten-Versicherung (FRV) in der Ansparphase?

Steuerlich identisch: beide wachsen steuerfrei, Fondswechsel sind steuerneutral, keine Vorabpauschale. Der Hauptunterschied liegt bei den Kosten: Die FRV hat einen Versicherungsmantel mit Abschluss- und Verwaltungskosten on top. Außerdem fehlt beim AVD die biometrische Absicherung (kein Todesfallschutz, keine Berufsunfähigkeitsbausteine erlaubt). Die FRV bietet dafür eine garantierte lebenslange Rente — was beim reinen Auszahlplan-AVD nicht möglich ist.

49. Hat die Fondspolice (Schicht 3) durch das AVD ihr Steuerprivileg verloren?

Weitgehend ja — zumindest für ungeförderte AVD-Beiträge. Das AVD der Zone 2 bietet steuerfreies Ansparen, steuerfreie Fondswechsel und bei Auszahlung die Halbertragsbesteuerung unter 62/12-Voraussetzungen. Das entspricht fast exakt dem Steuerprivileg der Fondspolice. Der verbleibende Vorteil der Fondspolice: die pauschale 15 % Teilfreistellung bei der Halbertragsbesteuerung — und die steuerfreie Auszahlung bei Tod vor Ende der Verfügungsphase.

50. AVD oder Rürup — was ist sinnvoller?

Beide Produkte sind nachgelagert besteuert, aber mit grundlegend anderem Fokus. Rürup (Basisrente) bietet höhere steuerliche Absetzbarkeit in der Ansparphase (für 2026 ca. 30.000 € p. a. für Alleinstehende, Verdoppelung bei Zusammenveranlagung — der genaue Höchstbetrag ist an die Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung gekoppelt und wird jährlich angepasst). Damit ist Rürup ideal für Selbstständige und Gutverdiener mit hohem Liquiditätsspielraum. Das AVD bietet dagegen mehr Flexibilität: Auszahlplan statt Leibrentenzwang, Vererbbarkeit, Teilkapitalisierung. Rürup eignet sich für maximale Steueroptimierung in der Einzahlphase; das AVD für mehr Kontrolle über die Auszahlung.

51. Ist ein AVD besser als eine bAV mit Arbeitgeberförderung?

Wenn der Arbeitgeber einen nennenswerten Zuschuss leistet, ist die bAV in der Regel schwer zu schlagen — jeder Arbeitgebereuro ist direktes Zusatzgeld. Ohne Arbeitgeberzuschuss (oder nur mit dem Pflichtbeitrag von 15 %) wird das Bild differenzierter: Die bAV unterliegt in der Auszahlphase der vollen KV/PV-Beitragspflicht (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), das AVD nicht. Für viele Angestellte kann eine Kombination beider Bausteine sinnvoller sein als ein Entweder-oder.

52. Kann ich Riester-Kapital in ein neues AVD-Produkt übertragen — was passiert dabei?

Ja. Das Kapital wird förderunschädlich übertragen — die erhaltenen Zulagen müssen nicht zurückgezahlt werden. Beim neuen Vertrag gelten die neuen Konditionen und die neue Fördersystematik. Ein Zurückwechseln in die alte Riester-Förderung ist danach nicht mehr möglich. Beim Wechsel können Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.

53. Wie früh sollte man mit dem AVD starten — und was bringt frühes Sparen konkret?

So früh wie möglich — das ist keine Floskel, sondern Mathematik. Wer mit 25 Jahren beginnt statt mit 35, hat 10 Jahre mehr Zinseszinszeit. Bei 6 % Rendite und 150 €/Monat bedeutet das rund 100.000 € mehr Endkapital zum Rentenbeginn mit 67. Frühes Sparen senkt außerdem den nötigen Monatsbeitrag erheblich, wenn eine Zielrente angestrebt wird.

54. Was passiert mit dem AVD bei einem Börsencrash kurz vor der Rente?

Das Kapital sinkt entsprechend dem Markteinbruch — es gibt keine Garantie. Beim Standarddepot reduziert die automatische Umschichtung (5 und 2 Jahre vor Rentenbeginn auf 50 % / 30 % chancenreichen Anteil) das Risiko. Beim freien AV-Depot liegt die Verantwortung beim Sparer. Wer absichern will, kann rechtzeitig in defensivere Fonds umschichten — steuerfrei. Ein Crash kurz vor Rente ist der schlechteste Zeitpunkt: das Kapital ist maximal, die Verluste absolut am größten.

C · Rentenbeginn

Auszahlbeginn, Wahl zwischen Auszahlplan und Leibrente, Anbieterwechsel.

55. Ab welchem Alter kann das AVD ausgezahlt werden?

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit 65 Jahren — bei Vorlage eines entsprechenden Rentenbescheides auch früher. Spätestens muss die Auszahlphase mit 70 Jahren beginnen. Das Fenster liegt also zwischen 65 und 70.

56. Was passiert, wenn ich früher als 65 in Rente gehe?

Bei Vorlage eines gesetzlichen Rentenbescheides (z. B. bei Erwerbsminderungsrente) kann die Auszahlung auch vor 65 beginnen. Ohne einen solchen Bescheid ist ein früherer Beginn nicht möglich — das Kapital bleibt im Vertrag und wächst weiter.

57. Lohnt sich ein späterer Renteneintritt?

Ja, in mehrfacher Hinsicht. Die Ansparphase verlängert sich, der Kapitalstock wächst weiter, und die Auszahlperiode verkürzt sich — beides erhöht die monatliche Rate. Zudem fällt der Steuersatz im Rentenalter in vielen Fällen, wenn Erwerbseinkommen wegfällt. Wer es sich leisten kann, einen oder zwei Jahre länger zu arbeiten, kann seine Monatsrente spürbar steigern.

58. Muss ich bei Vertragsabschluss schon entscheiden: Leibrente oder Auszahlplan?

Nein — das ist eine der wesentlichen Verbesserungen gegenüber Riester. Einzahlungsphase und Auszahlungsphase sind vollständig getrennt. Wer heute ein AV-Depot abschließt, entscheidet erst beim Rentenbeginn, ob er einen Auszahlplan oder eine lebenslange Leibrente möchte. Beide Optionen stehen offen.

59. Kann ich Einzahl- und Auszahlphase bei verschiedenen Anbietern haben?

Ja. Wer sich für ein AV-Depot entscheidet, ist nicht automatisch verpflichtet, auch die Auszahlphase beim gleichen Anbieter zu bleiben. Es gibt sogar eigene Produkte ausschließlich für die Auszahlphase. Der Wechsel zu Beginn der Auszahlphase ist ausdrücklich vorgesehen.

60. Kann ich zu Beginn der Auszahlphase noch den Anbieter wechseln — und was kostet das?

Ja, ein Wechsel zu Beginn der Auszahlphase ist möglich — auch zu einem anderen Anbieter. Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der abgebende Anbieter kostenfrei übertragen. Der annehmende Anbieter darf maximal 150 € Pauschale berechnen.

61. Kann ich beim AVD einen Teil als Einmalbetrag entnehmen?

Ja. Zu Beginn der Auszahlungsphase kann einmalig bis zu 30 % des angesparten Gesamtkapitals als Einmalbetrag entnommen werden — sogenannte „unschädliche Teilkapitalisierung". Das restliche Kapital fließt in den Auszahlplan oder die Leibrente. Diese Regelung ist identisch mit der bisherigen Riester-Regelung.

62. Wie viel darf ich als Einmalbetrag entnehmen — die 30 %-Regel?

Maximal 30 % des zum Auszahlzeitpunkt vorhandenen Gesamtkapitals. Das gilt für alle Produktvarianten — AV-Depot, Standarddepot, Garantieprodukt. Der Einmalbetrag wird voll nachgelagert besteuert (aus gefördertem Kapital) bzw. nach Halbertragsbesteuerung (aus ungefördertem Kapital, unter 62/12-Voraussetzungen).

63. Gibt es eine Kleinbetragsrente-Regelung?

Ja. Wenn das angesparte Kapital so gering ist, dass die monatliche Rente einen bestimmten Sockelbetrag unterschreiten würde, kann das gesamte Kapital auf einmal als Einmalbetrag ausgezahlt werden — auch über die 30 %-Grenze hinaus. Die genaue Grenze wird durch Ausführungsverordnung festgelegt.

64. Was ist der Unterschied zwischen Leibrente und Auszahlplan beim AVD?

Die Leibrente zahlt lebenslang einen festen (oder garantiert nicht sinkenden) Betrag — bis zum Tod, unabhängig davon, wie alt der Rentner wird. Das Kapital wird in diesem Fall „vergemeinschaftet" — wer früh stirbt, subventioniert wer lang lebt. Der Auszahlplan zahlt aus dem eigenen Kapital, das weiter investiert bleibt. Die Rate schwankt je nach Marktentwicklung und wird alle drei Jahre neu berechnet. Läuft mindestens bis zum 85. Geburtstag. Unverauszahltes Kapital ist vererbbar.

65. Wie funktioniert der Auszahlplan beim AVD — wie wird die Rate berechnet?

Das vorhandene Kapital zu Rentenbeginn wird durch die Anzahl der verbleibenden Monate bis zum Ende des Auszahlplans (mind. 85. Geburtstag) geteilt. Mindestens 80 % des Kapitals müssen dabei berücksichtigt werden — ein kleiner Puffer bleibt investiert. Alle drei Jahre wird die Rate neu berechnet: dann teilt der Anbieter das aktuelle Kapital durch die verbleibende Restlaufzeit. Dadurch steigt oder sinkt die Rate je nach Marktentwicklung.

66. Wie lange muss der Auszahlplan mindestens laufen?

Mindestens bis zum 85. Geburtstag — das ist die gesetzliche Mindestlaufzeit. Wer möchte, kann einen längeren Plan vereinbaren. Ein Pleiterisiko vor 85 ist bei korrekter Berechnung ausgeschlossen.

67. Was ist der Rentenfaktor bei einer Fondsversicherung — und warum ist er beim AVD nicht relevant?

Der Rentenfaktor gibt bei einer Fondspolice an, wie viel monatliche Rente pro 10.000 € angespartem Kapital ausgezahlt wird (z. B. 30 € pro 10.000 €). Er ist vom Anbieter garantiert oder wird bei Rentenbeginn festgesetzt — je nach Vertrag. Beim AVD gibt es keinen Rentenfaktor im klassischen Sinne, weil beim Auszahlplan die Rate direkt aus dem vorhandenen Kapital errechnet wird. Bei der Leibrente aus dem AVD würde ein vergleichbarer Faktor vom Rentenversicherer festgelegt werden.

68. Was ist eine Rentengarantiezeit — und wie ist das beim AVD geregelt?

Bei einer Leibrente kann eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren vereinbart werden. Das bedeutet: Stirbt der Rentner innerhalb dieser Zeit, erhalten die Hinterbliebenen die Rente bis zum Ablauf der Garantiezeit weiter. Beim reinen Auszahlplan aus dem AVD gibt es keine Rentengarantiezeit — das unverauszahlte Kapital ist direkt vererbbar.

69. Was passiert mit dem Kapital, wenn ich kurz nach Rentenbeginn sterbe — Vergleich AVD vs. Leibrente vs. FRV?

Beim AVD-Auszahlplan: Das verbleibende Kapital wird vererbt (abzüglich Rückzahlung der Förderung, außer bei Übertrag auf Ehepartner-Konto). Bei der Leibrente ohne Garantiezeit: Das Kapital ist weg — Zahlungen enden mit dem Tod. Bei der Leibrente mit Rentengarantiezeit (10 oder 20 Jahre): Hinterbliebene erhalten die Rente bis Ablauf der Garantiezeit. Bei der Fondspolice (FRV): Steuerfreie Auszahlung des Fondsguthabens an Erben bei Tod während der Ansparphase — das bleibt ein klarer Steuervorteil der FRV.

70. Was ist das „Lebensstandardrisiko" beim Auszahlplan — und wie gehe ich damit um?

Das Lebensstandardrisiko beschreibt den Fall, dass die berechnete Rate nach einem Markteinbruch unter die gewünschte Mindestausgabe sinkt. Da die Rate alle drei Jahre neu berechnet wird, können starke Kursverluste die monatliche Auszahlung temporär deutlich reduzieren. Die Lösung: Eine Kombination aus einem kleinen Teil lebenslanger Basisrente (Leibrente oder bAV) für die Fixkosten und dem Auszahlplan für den variablen Teil.

71. Was ist die Doppelstrategie aus Fondspolice (Bedarfsrente) und freiem Depot?

Rudolf Hässler beschreibt diese Strategie als „Option offene Zukunft": Eine fondsgebundene Police sorgt für die lebenslange Bedarfsrente (Fixkosten, Grundversorgung), ein freies Aktiendepot oder AVD-Auszahlplan deckt den variablen Teil (Komfort, Extras). So bleibt man flexibel, hat aber eine garantierte Basis — und muss nicht alles auf eine Karte setzen.

72. Kann ich beim AVD eine Beitragsgarantie nachträglich wählen?

Nein. Die Entscheidung für ein AV-Depot (ohne Garantie), Standarddepot oder Garantieprodukt fällt bei Vertragsabschluss. Ein nachträglicher Wechsel ist nicht vorgesehen — wohl aber ein Anbieterwechsel zu einem anderen Produkt nach 5 Jahren Laufzeit.

73. Wie funktioniert das Standarddepot-Gleitpfad-Modell?

Das Standarddepot schichtet automatisch um, um das Verlustrisiko kurz vor Rente zu begrenzen: 5 Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn darf der chancenreiche Fonds maximal 50 % des Depotwerts ausmachen. 2 Jahre vor Rentenbeginn und auch zu Beginn der Auszahlungsphase maximal 30 % (diese letzte Klausel wurde im Finanzausschuss neu eingefügt). Der Rest liegt dann im risikoarmen Fonds der Klassen 1–2. Das passiert ohne Zutun des Sparers und ohne steuerliche Konsequenzen.

74. Wohnriester: Kann ich AVD-Kapital für selbstgenutztes Wohneigentum verwenden?

Ja. Das neue System integriert die Eigenheimrente: Entweder als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (Kapital entnehmen für Kauf, Bau oder Entschuldung selbstgenutzten Wohneigentums) oder als Tilgungsförderung. Wichtig ist die Unterscheidung von zwei 3.000-€-Schwellen, die häufig verwechselt werden: Das bisherige Mindest-Restkapital von 3.000 € (das nach einer Entnahme im Vertrag verbleiben musste) entfällt künftig. Der Mindest-Entnahmebetrag von 3.000 € hingegen bleibt — eine Entnahme als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss mindestens diese Höhe haben (§ 92a EStG n.F.). Das entnommene Kapital wird über das Wohnförderkonto in der Auszahlphase nachversteuert, wenn es gefördert war.

D · Rentenphase

Besteuerung der Auszahlungen, Vergleich AVD vs. FRV vs. ETF, Vererbung, Sonderfälle.

Besteuerung der Auszahlungen

75. Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung — und wie hoch ist die Steuerlast im Alter?

Nachgelagert bedeutet: Die Beiträge sind heute steuerbegünstigt (Zulagen, Sonderausgabenabzug), die Auszahlungen im Rentenalter werden dafür voll besteuert — mit dem dann geltenden persönlichen Einkommensteuersatz. Der entscheidende Vorteil: Im Rentenalter ist das Einkommen in der Regel niedriger als im Erwerbsleben, damit auch der Steuersatz. Wer im Erwerbsleben 30 % Grenzsteuersatz hatte, zahlt auf die AVD-Rente vielleicht nur 20 % — die Differenz ist der eigentliche Steuervorteil.

76. Wie werden Auszahlungen aus geförderten AVD-Beiträgen besteuert?

Vollständig nachgelagert: Jede Auszahlung — ob als monatliche Rate aus dem Auszahlplan oder als Leibrente — wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Rentnerjahres besteuert. Kein Teilabzug, keine Teilfreistellung. Das gilt sowohl für die Monatsrente als auch für den optionalen 30 %-Einmalbetrag.

77. Wie werden Auszahlungen aus ungeförderten AVD-Beiträgen besteuert?

Hier muss man unterscheiden:

  • Vollkapitalisierung (Einmalbetrag): Unter den 62/12-Voraussetzungen gilt die Halbertragsbesteuerung — nur die Hälfte des tatsächlichen Ertrags wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Keine Teilfreistellung (anders als bei der Fondspolice Schicht 3).
  • Auszahlplan (Raten): Es wird der tatsächliche anteilige Ertrag jeder Rate besteuert — unter 62/12 ebenfalls nur zur Hälfte.
  • Leibrente: Ertragsanteilbesteuerung — ein pauschaler Prozentsatz abhängig vom Rentenbeginnalter (z. B. 17 % bei Beginn mit 67) gilt als steuerpflichtiger Anteil.
78. Was sind die 62/12-Voraussetzungen — und warum sind sie beim AVD relevant?

Für die günstigere Halbertragsbesteuerung bei ungeförderten Beiträgen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Sparer muss mindestens 62 Jahre alt sein, und der Vertrag muss mindestens 12 Jahre bestanden haben. Sind beide erfüllt, wird nur die Hälfte des tatsächlichen Ertrags besteuert. Diese Regelung ist identisch mit der bisherigen 60/12-Regel bei Fondspolicen der Schicht 3 (das Alter wurde von 60 auf 62 angehoben).

79. Was ist der Unterschied zwischen Ertragsanteilbesteuerung und tatsächlicher Ertragsbesteuerung beim Auszahlplan?

Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied — Rudolf Hässler hat ihn in einem Artikel vom April 2026 ausdrücklich korrigiert. Die Ertragsanteilbesteuerung (bei Leibrenten) arbeitet mit einem gesetzlich festgelegten Pauschalprozentsatz: Bei Rentenbeginn mit 67 sind pauschal 17 % jeder Rate steuerpflichtig — unabhängig davon, wie hoch der echte Ertrag ist. Die tatsächliche Ertragsbesteuerung (beim Auszahlplan aus ungeförderten Beiträgen) hingegen berechnet den echten Ertrag: Differenz aus Einzahlung und ausgezahltem Kapital — und besteuert anteilig davon die Hälfte. Bei einem ertragreichen Vertrag kann die tatsächliche Ertragsbesteuerung ungünstiger sein als die Ertragsanteilbesteuerung einer Leibrente.

80. Was ist das Halbeinkünfteverfahren — und wann greift es beim AVD?

Das Halbeinkünfteverfahren (korrekt: Halbertragsbesteuerung) bedeutet, dass nur 50 % des steuerpflichtigen Ertrags dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Es greift beim AVD bei Auszahlungen aus ungeförderten Beiträgen, wenn die 62/12-Voraussetzungen erfüllt sind — also bei Vollkapitalisierung oder Auszahlplan-Raten. Auf geförderte Beiträge hat das Halbeinkünfteverfahren keinen Einfluss.

81. Was ist die Teilfreistellung in der Auszahlphase — und warum gibt es sie beim AVD nicht, bei der Fondspolice aber schon?

Bei der Fondspolice der Schicht 3 werden bei der Halbertragsbesteuerung pauschal 15 % des Ertrags als steuerfrei behandelt — das ist die Teilfreistellung. Beim AVD gibt es diese zusätzliche Begünstigung nicht. Das ist der verbleibende steuerliche Vorteil der Fondspolice gegenüber dem AVD bei ungeförderten Beiträgen. In der Praxis macht der Unterschied aus 100 € steuerpflichtigem Ertrag: FRV versteuert davon (nach Halbertrag und Teilfreistellung) 42,5 €, AVD versteuert 50 €.

82. Ein Rechenbeispiel: Wie hoch ist die Steuer auf eine AVD-Auszahlrate von 1.000 €?

Beispiel aus ungeförderten Beiträgen, Auszahlplan, 62/12 erfüllt, angenommene Ertragsquote 60 % (das Kapital hat sich von 100.000 € auf 250.000 € aufgebaut): Von 1.000 € Rate sind 600 € Ertrag. Nach Halbertragsbesteuerung sind 300 € steuerpflichtig. Bei einem Rentnersteuersatz von 20 % ergibt das 60 € Steuer pro Rate — effektiv 6 % auf die Bruttorate.

83. Werden auf AVD-Auszahlungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig?

Nein. Leistungen aus dem neuen Altersvorsorgesystem (wie zuvor schon Riester) sind bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Das ist ein klarer Vorteil gegenüber Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), die in der Regel voll KV/PV-pflichtig sind.

Vergleich AVD · FRV · ETF

84. Wie wird eine Leibrente aus einer Fondspolice (FRV) im Rentenalter besteuert?

Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung der Schicht 3 gilt für die Leibrente die Ertragsanteilbesteuerung: Ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz der monatlichen Rente gilt als steuerpflichtiger Anteil (bei Rentenbeginn mit 67: 17 %). Nur dieser Anteil wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Bei einer monatlichen Rente von 1.000 € und 17 % Ertragsanteil sowie 20 % Steuersatz wären das 34 € Steuer monatlich.

85. Wie wird ein Auszahlplan aus ungeförderten AVD-Beiträgen besteuert — Vergleich zur Fondspolice Schicht 3?

Beim AVD-Auszahlplan wird der tatsächliche anteilige Ertrag jeder Rate besteuert — nach Halbertragsbesteuerung (50 % des Ertrags, wenn 62/12 erfüllt). Keine Teilfreistellung. Bei der Fondspolice der Schicht 3 gilt für Entnahmepläne während der Verfügungsphase ebenfalls die Halbertragsbesteuerung — aber mit 15 % Teilfreistellung zusätzlich. Im direkten Vergleich ist die Fondspolice bei der Halbertragsbesteuerung geringfügig günstiger. Entscheidend ist aber, ob die niedrigeren AVD-Kosten diesen Steuernachteil kompensieren — was in vielen Konstellationen der Fall ist.

86. Wie wird ein freies ETF-Depot in der Entnahmephase besteuert?

Jede Entnahme (Fondsverkauf) aus einem freien ETF-Depot löst Abgeltungsteuer auf die enthaltenen Gewinne aus: 26,375 % auf den steuerpflichtigen Anteil, abzüglich 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds. Der Sparerpauschbetrag (1.000 € Single / 2.000 € Verheiratet) wird erst aufgebraucht, bevor Steuer anfällt. Vorabpauschalen aus der Ansparphase werden angerechnet.

87. Wer hat in der Rentenphase die „steuerliche Nase vorne" — AVD, FRV oder ETF-Depot?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten — es hängt vom Steuersatz im Rentenalter, der Ertragsquote und den Produktkosten ab. Als Faustregel: Bei niedrigem Rentensteuersatz (unter 20 %) gewinnt das AVD Zone 1 (nachgelagert) und Zone 2 (Halbertragsbesteuerung) oft. Bei hohem Rentensteuersatz verliert Zone 1 an Attraktivität. Die FRV bleibt durch die Teilfreistellung bei Halbertragsbesteuerung marginal besser als Zone 2 — die Frage ist, ob niedrigere AVD-Kosten das aufwiegen.

88. Was ist der verbleibende Steuervorteil der Fondspolice gegenüber dem AVD?

Zwei verbleibende Vorteile: Erstens die 15 % Teilfreistellung bei der Halbertragsbesteuerung von Entnahmeplänen und Vollkapitalisierung — was den steuerpflichtigen Ertrag um ca. 15 % reduziert. Zweitens die steuerfreie Auszahlung des Fondsguthabens an Erben bei Tod während der Ansparphase. Beide Vorteile sind real — aber ob sie die Kostennachteile des Versicherungsmantels über die gesamte Laufzeit überwiegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Auszahlplan-Mechanismus

89. Was passiert mit dem Auszahlplan, wenn die Börse crasht — sinkt meine Rate?

Ja, temporär. Da die Rate alle drei Jahre auf Basis des aktuellen Kapitals neu berechnet wird, sinkt sie nach einem Kurseinbruch bei der nächsten Neuberechnung. Das Gesetz schreibt vor, dass mindestens 80 % des Kapitals für die Berechnung herangezogen werden — ein kleiner Puffer bleibt investiert. Nach einer Erholung des Markts steigt die Rate bei der nächsten Anpassung wieder. Das ist das Lebensstandardrisiko: die Rate ist nicht garantiert stabil.

90. Wie oft wird die Rate beim AVD-Auszahlplan neu berechnet?

Mindestens alle drei Jahre muss der Anbieter die Rate neu festlegen. Dabei wird das aktuelle Kapital durch die Restmonate bis zum Planende dividiert. Der Sparer kann also nicht davon ausgehen, dass seine monatliche Rate über 18 Jahre gleichbleibt — sie wird sich je nach Marktlage verändern.

91. Was passiert mit dem AVD-Guthaben, wenn ich über 85 lebe?

Das Gesetz schreibt vor, dass der Auszahlplan mindestens bis zum 85. Geburtstag läuft — ein Pleiterisiko davor ist ausgeschlossen. Was danach passiert, hängt davon ab, ob nach dem 85. Geburtstag noch Kapital vorhanden ist. Wer längere Sicherheit will, kann entweder einen längeren Auszahlplan vereinbaren oder einen Teil des Kapitals in eine lebenslange Leibrente umwandeln.

92. Kann ich die Auszahlungsrendite beeinflussen?

Teilweise. Wer seinen Auszahlplan mit investiert bleibt — also das Kapital nicht auf dem Tagesgeldkonto parkt, sondern in defensivere Fonds anlegt — kann in der Rentenphase weiter Rendite erwirtschaften. Der Rechner verwendet dafür einen separaten „Auszahlungsrendite"-Wert, der realistisch 1–3 % p. a. beträgt. Eine höhere Auszahlungsrendite verlängert die Tragfähigkeit des Kapitals und erhöht die monatliche Rate.

Vererbung & Hinterbliebene

93. Kann ich das AVD-Vermögen vererben?

Grundsätzlich ja — beim Auszahlplan ist das unverauszahlte Kapital vererbbar. Allerdings müssen Erben die erhaltene steuerliche Förderung (Zulagen + Steuererstattungen) zurückzahlen. Eine Ausnahme: Kapital kann förderunschädlich auf das Altersvorsorge-Konto des Ehepartners übertragen werden.

94. Was erben meine Hinterbliebenen bei einem Auszahlplan vs. Leibrente?

Beim Auszahlplan: Das gesamte noch vorhandene Kapital abzüglich der Förderrückzahlung. Bei der Leibrente ohne Rentengarantiezeit: Nichts — Zahlungen enden mit dem Tod. Bei der Leibrente mit Rentengarantiezeit (10 oder 20 Jahre): Hinterbliebene erhalten die vertraglich festgelegte Rente bis Ablauf der Garantiezeit.

95. Kann ich AVD-Vermögen förderunschädlich auf den Ehepartner übertragen?

Ja — das ist die einzige Ausnahme vom Förderrückzahlungsgebot. Stirbt der Altersvorsorgende während der Anspar- oder Auszahlphase, kann das Kapital ohne Rückzahlung der Zulagen direkt auf ein Altersvorsorge-Konto des Ehepartners übertragen werden.

Sonderfälle

96. Was passiert mit dem AVD, wenn ich in die Grundsicherung rutsche oder gepfändet werde?

Das geförderte Altersvorsorgevermögen ist sozialrechtlich privilegiert und muss nicht verwertet werden — weder beim Bezug von Grundsicherung (§ 82 SGB XII) noch bei Pfändung. Es genießt damit denselben Schutz wie Riester-Vermögen. Allerdings: Ist das AVD bereits in der Auszahlphase und fließen Zahlungen, bleibt ein Sockelbetrag anrechnungsfrei; alles darüber kann auf die Grundsicherung angerechnet werden.

97. Was passiert, wenn ich im Rentenalter ins Ausland ziehe?

Innerhalb der EU und des EWR gibt es keine Auswirkungen — der Vertrag läuft normal weiter. Bei Wohnsitznahme außerhalb EU/EWR ab Beginn der Auszahlungsphase tritt „schädliche Verwendung" ein: Alle erhaltenen Zulagen und Steuererstattungen müssen zurückgezahlt werden. Eine Vorab-Abmeldung vor Beginn der Auszahlphase ist deshalb besonders kritisch.

98. Gibt es nachhaltige / ESG-Anlageoptionen beim AVD?

Anbieter von AV-Produkten sind gesetzlich verpflichtet, jährlich darüber zu informieren, ob und wie sie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Geldanlage berücksichtigen. Ob konkret ESG-Fonds angeboten werden, liegt beim jeweiligen Anbieter. Wer Wert auf nachhaltige Anlage legt, sollte das bei der Anbieterwahl aktiv prüfen.

Ergänzungen & Spezialfragen

99. Ist das Altersvorsorgedepot „Riester 2.0" — oder ein komplett neues Produkt?

Das AVD ist kein Riester 2.0, sondern ein eigenständiges Produkt mit eigener Logik. Riester hatte einen einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag (4 % des Vorjahresbruttoeinkommens), vier Produktkategorien und eine 100 %-Beitragsgarantie. Das AVD hat keine Beitragsgarantie, einen beitragsproportionalen Fördermechanismus ohne Einkommensbezug, einen deutlich erweiterten Förderberechtigtenkreis und eine klarere Auszahllogik. Was bleibt: der staatliche Zulagenanspruch und der Sonderausgabenabzug. Konzeptionell ist das AVD näher an einem ETF-Sparplan als am klassischen Riester — ergänzt um staatliche Förderung und klare Auszahlregeln.

100. Wie viel muss ich mindestens in ein AVD einzahlen?

Für den Erhalt der Zulagen (Grundzulage + Kinderzulage + Berufseinsteigerbonus) ist ab Beitragsjahr 2027 ein Mindesteigenbeitrag von 120 € pro Jahr Pflicht (§ 86 EStG n.F.) — das entspricht 10 €/Monat. Wer weniger einzahlt, erhält keine Zulagen; der Vertrag läuft dann nur als ungeförderte Anlage weiter. Praktisch relevant darüber hinaus: Die Grundzulage ist beitragsproportional. Wer nur knapp 120 € einzahlt, erhält auch nur einen kleinen Bruchteil der möglichen Zulage. Die maximale Grundzulage (540 €) wird erst bei 1.800 €/Jahr erreicht. Wer die volle Kinderzulage (300 €/Kind) will, muss mindestens 300 €/Kind/Jahr einzahlen — oder 25 €/Monat.

101. Für wen lohnt sich das AVD eher nicht?

Das AVD ist kein Universalprodukt. Es lohnt sich weniger oder gar nicht wenn: (1) keine Förderberechtigung besteht (z. B. verbeamtete Personen ohne explizite Regelung, freiwillig in der GRV Versicherte je nach Situation). (2) Der Renteneinkommensteuersatz durch eine hohe Gesamtrente so hoch wird, dass die nachgelagerte Steuer den Zulagevorteil aufzehrt. (3) Liquiditätsbedarf in der Ansparphase besteht — AVD-Kapital ist gebunden. (4) Eine bAV mit substanzieller Arbeitgeberförderung verfügbar ist — Steuer- und SV-Vorteil übertrifft dort oft die AVD-Zulage. (5) Ein bestehender Riester mit sehr hohem garantiertem Rentenfaktor oder hohem akkumulierten Kapital vorliegt — Weiterlaufen kann günstiger sein als Wechseln.

102. Was passiert, wenn ich vor Beginn der regulären Auszahlphase Geld aus dem AVD entnehme?

Eine vorzeitige Entnahme außerhalb der zugelassenen Ausnahmen gilt als „schädliche Verwendung": Alle erhaltenen Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden, und der gesamte Betrag wird einkommensteuerpflichtig. Die reguläre Auszahlphase beginnt frühestens mit 65 (oder bei Bezug einer gesetzlichen Rente schon früher) — § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AltZertG n.F. Erlaubte Ausnahmen: (a) Eigenheimrente — Entnahme für selbst genutztes Wohneigentum (Mindestbetrag: 3.000 €), (b) förderunschädliche Übertragung auf einen anderen zertifizierten Vertrag beim Anbieterwechsel. Alles andere ist mit Rückzahlungspflicht verbunden — das AVD ist explizit kein Notgroschen-Instrument.

103. Kann ich Riester und AVD gleichzeitig besparen — und doppelt gefördert werden?

Nein. Man kann beide Verträge parallel halten, aber die staatliche Förderung fließt immer nur in eine Förderwelt — entweder die alte Riester-Systematik oder die neue AVD-Systematik. Wer seinen Riester-Altvertrag mit alter Förderung aktiv weiterbespart und gleichzeitig ein AVD eröffnet, bekommt für das AVD keine Zulagen — es läuft dann als ungeförderte Anlage. Eine echte Doppelförderung ist gesetzlich ausgeschlossen; der geförderte Höchstbeitrag von 1.800 €/Jahr gilt systemübergreifend.

104. Kann ich meinen Riester beitragsfrei stellen und trotzdem ein neues AVD voll fördern lassen?

Ja — und das ist die eleganteste Übergangslösung für viele Riester-Sparer. Wer seinen Riester-Altvertrag beitragsfrei stellt (keine neuen Einzahlungen, aber kein Kündigung), muss die bisherigen Zulagen nicht zurückzahlen. Der Altvertrag läuft einfach weiter, das bereits angesammelte Kapital bleibt geschützt. Parallel dazu kann ab 2027 ein neues AVD eröffnet werden, das die volle neue Förderung erhält (bis zu 540 € Grundzulage + Kinderzulage). Diese Kombination ist explizit zulässig. Besonders sinnvoll für Kunden, die z. B. einen Riester mit gutem Rentenfaktor, integriertem Hinterbliebenenschutz oder laufenden Kinderzulagen nicht kündigen wollen, aber von der neuen Fördersystematik profitieren möchten.

105. Mein Ehepartner hat kein eigenes versicherungspflichtiges Einkommen — bekommt er auch eine Förderung?

Ja. Wer als Ehepartner mittelbar zulageberechtigt ist (§ 79 Satz 2 EStG n.F.), erhält eine eigene Grundzulage von höchstens 175 € pro Jahr. Voraussetzung: Der mittelbar Berechtigte schließt einen eigenen Altersvorsorgevertrag ab und leistet einen Mindesteigenbeitrag von 120 € pro Jahr. Die Berechnung der Zulage erfolgt auf Basis der geförderten Beiträge des unmittelbar berechtigten Ehegatten. Zusätzlich gelten alle eigenen Kinderzulagen, sofern dem mittelbar berechtigten Elternteil das Kindergeld zugeordnet ist. Das ist ein bewährter Mechanismus aus Riester, der unverändert ins neue System übernommen wurde — Quelle: § 84 Satz 3 + 4 EStG n.F. (Drucksache 21/4996).

106. Kann der Rechner die Förderung für beide Ehepartner gleichzeitig zeigen?

Aktuell nicht — der Rechner zeigt die Förderung der unmittelbar berechtigten Person. Für die zusätzliche Förderung des mittelbar berechtigten Ehegatten (max. 175 € Grundzulage + ggf. Kinderzulagen) kann der Rechner derzeit nicht herangezogen werden. Eine separate Berechnung ist erforderlich. Eine Erweiterung des Rechners um den Ehepartner-Modus ist als Update geplant.

E · Vertiefungen

Detail-Themen aus dem BMF-Quercheck — Wohnförderkonto, ZfA, Standarddepot-Vertiefung, vertragliche Sonderfälle.

107. Was passiert mit dem Wohnförderkonto bei Pflege oder Scheidung?

Beim Wohn-Riester wird die geförderte Eigenheim-Entnahme über ein Wohnförderkonto laufend nachversteuert — bisher über die gesamte Verfügungsphase (typisch ca. 20 Jahre). Mit der Reform 2027 wird die Nachversteuerung deutlich vereinfacht: Sie verkürzt sich auf maximal 5 Jahre ab Beginn der Auszahlphase. Nach Ablauf der 5 Jahre entfällt auch die laufende Überwachung der Selbstnutzung. Außerdem werden die Ausnahme-Tatbestände erweitert: Wer die Wohnung wegen Pflegebedürftigkeit (eigene oder eines Angehörigen) oder Scheidung verlässt, behält die Förderung — eine schädliche Verwendung tritt nicht ein. Praktische Bedeutung: Das größte Wohn-Riester-Risiko (Förderverlust bei späterer Aufgabe der Selbstnutzung) wird massiv reduziert.

Vertrauensschutz für laufende Auszahlphasen: Wer am 01.01.2027 die Auszahlphase bereits begonnen hat, bleibt bei der bisherigen 20-jährigen Besteuerungs-Verteilung — die neue 5-Jahres-Regel greift nur für Verträge, deren Auszahlphase ab 2027 startet. Für bereits laufende Wohnförderkonten ändert sich also nichts.

108. Was muss ich als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung tun, um förderberechtigt zu werden?

Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten, Steuerberater u. a.) sind ab 2027 erstmals förderberechtigt. Voraussetzung ist eine schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber Ihrer Versorgungseinrichtung, dass diese die für die Zulagengewährung notwendigen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres vorliegen — sonst gibt es für dieses Jahr keine Zulage. Die meisten Versorgungswerke werden voraussichtlich Standard-Einwilligungs-Formulare bereitstellen.

109. Wird es ein staatliches Standarddepot geben?

Möglicherweise — die Reform schafft die Möglichkeit, dass die Bundesregierung einen öffentlichen Träger mit der Umsetzung eines Standarddepot-Vertrags beauftragt. Dafür müsste die Bundesregierung jedoch zuerst eine entsprechende Verordnung erlassen. Diese Verordnung lag zum Zeitpunkt der Reformverabschiedung (27.03.2026) noch nicht vor. Ob und wann ein staatlicher Standarddepot-Anbieter tatsächlich startet, ist offen. Bis dahin werden ausschließlich private Anbieter (Banken, Fondsgesellschaften, Versicherer) Standarddepots anbieten.

110. Wie ändert sich das Zertifizierungsverfahren der Verträge ab 2027?

Neue AVD-Verträge müssen wie bisher zertifiziert werden, damit sie förderfähig sind. Die Zertifizierung wird ab 2027 zunächst unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt: Stellt sich innerhalb von zwei Jahren heraus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Zertifizierung widerrufen werden. Diese Übergangsregelung soll Anbieter und Aufsicht entlasten, während die neuen Anforderungen praktisch erprobt werden. Für den Endkunden ändert sich faktisch nichts — die Förderung erfolgt wie gewohnt über die ZfA.

111. Wirken sich AVD-Sonderausgaben auf andere Sonderausgaben aus?

Nein. Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG ist eigenständig und wirkt sich nicht auf andere Sonderausgaben (z. B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Haftpflichtversicherung nach § 10 EStG) aus. AVD-Beiträge plus Zulagen werden zusätzlich zum Pauschbetrag und zu anderen Sonderausgaben angesetzt. Damit gibt es keine Verrechnung oder Anrechnung — die Steuerersparnis aus dem AVD-Sonderausgabenabzug ist „on top".

112. Kann ich vermögenswirksame Leistungen meines Arbeitgebers in mein Altersvorsorgedepot einzahlen?

Klassische vermögenswirksame Leistungen (VL) nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz sind ausdrücklich ausgeschlossen als Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Absatz 4 EStG). Auf diese Weise eingezahltes Geld erhält keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug. Möglich ist aber: Wenn Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) vorsieht (z. B. nach Metall-/Chemie-Tarifvertrag), können diese in einen AVD-Vertrag eingezahlt werden und gelten dann als reguläre Altersvorsorgebeiträge — mit voller Förderfähigkeit. Praxis-Tipp: Sprechen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber an, ob VL-Beiträge auf AVWL umgestellt werden können.

113. Kann ich meinen Riester-Vertrag „ruhend stellen" statt zu kündigen?

Ja, und das ist gesetzlich vorgesehen: Jeder zertifizierte Altersvorsorgevertrag muss dem Vertragspartner ausdrücklich den Anspruch gewähren, den Vertrag ruhen zu lassen. Während des Ruhens werden keine neuen Beiträge eingezahlt, das vorhandene Kapital bleibt aber im Vertrag und wächst weiter. Bisherige Zulagen müssen nicht zurückgezahlt werden — der Vertrag bleibt förderunschädlich. Hinweis: Im Sprachgebrauch wird oft „beitragsfrei stellen" verwendet, gesetzeskonform ist aber „ruhen lassen". Beides meint dasselbe. Diese Möglichkeit ist die Grundlage der eleganten Übergangslösung „alten Riester ruhend stellen + neues AVD voll fördern lassen".

114. Wohn-Riester bespart — kann ich in der Auszahlphase auf das Kapital zugreifen?

Es kommt darauf an, ob das Kapital bereits für eine selbst genutzte Immobilie verwendet wurde:

Variante A: Wohn-Riester mit Immobilien-Verwendung. Wenn Sie Kapital als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnommen oder zur Tilgung eingesetzt haben (§ 92a EStG n.F. bzw. alt), steckt das Geld in der Wohnung — es gibt keinen Geldtopf, aus dem in der Verrentung entnommen werden kann. Die „Rente" ist das mietfreie Wohnen selbst. Es bleibt nur ein Wohnförderkonto, das in der Auszahlphase nachversteuert wird (mit der Reform: max. 5 Jahre statt bisher der gesamten Verfügungsphase; Pflege und Scheidung sind keine schädliche Verwendung mehr — siehe Frage 107). Wer Liquidität braucht, muss die Immobilie verkaufen und versteuert dann den Auflösungs- oder Verminderungsbetrag.

Variante B: Wohn-Riester ohne Immobilien-Verwendung. Wer einen Bauspar- oder Tilgungs-Riester-Vertrag bespart, aber bis zum 31.12.2027 nicht für selbst genutztes Wohneigentum verwendet hat, hält schlicht einen regulären Riester-Geldtopf. Es entsteht kein Wohnförderkonto, der spezielle Wohn-Bestandsschutz aus § 52 Abs. 51a EStG n.F. greift nicht. Der Vertrag läuft mit dem allgemeinen Bestandsschutz weiter (Drucksache 21/4996, Bundestagsbeschluss 27.03.2026, Bundesratszustimmung 08.05.2026): lebenslange Leibrente plus bis 30 % Teilkapital bei Rentenbeginn. Neu: Auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan kann im Konsens der Vertragsparteien verzichtet werden — also mehr Wahlrecht. Alternativ ist eine förderunschädliche Übertragung des Vermögens in einen neuen AVD-Vertrag möglich.

120. Welchen Anteil meines AVD-Kapitals darf ich zur Entschuldung einer Immobilie verwenden?

Bis zu 100 % des geförderten Altersvorsorgevermögens können als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 92a Abs. 1 EStG) entnommen werden — zur vollständigen oder teilweisen Ablösung einer Finanzierung der selbstgenutzten Wohnimmobilie. Mindest-Entnahmebetrag: 3.000 €. Das entnommene Kapital wandert ins Wohnförderkonto und wird nach Reform-Stand 2027 über maximal 5 Jahre ab Beginn der Auszahlphase nachversteuert (siehe Frage 107). Wichtig: Die 100 %-Grenze bezieht sich auf das geförderte Kapital — die ungeförderten Zone-2-Beiträge bleiben außen vor und können nicht für Entschuldung verwendet werden. Vor einer Entnahme: Steuerlast nach der 5-Jahres-Streckung gegen den Zinsvorteil der Sondertilgung gegenrechnen — die Entscheidung ist meist nicht trivial.

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